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Philosophie

Persönliche Mandatsbearbeitung

Meine Mandate werden nicht von einem Mitarbeiter, sondern ausschließlich von mir selbst persönlich bearbeitet. Dies gilt für die Erstellung und Abstimmung von Schriftsätzen, die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen und Bespre­chun­gen mit dem Instanzanwalt, dem Mandanten oder Dritten. Ich bin daher mit dem Sach­ver­halt, den Instanzentscheidungen und Akten, dem Stand des Verfahrens sowie den Inter­essen und Bedürfnissen der Beteiligten bestens vertraut. Von Mitarbeitern werde ich allen­falls in – rechtlich und tatsächlich weniger bedeutsamen – Ausnahmefällen unter­stützt.

Einsatzbereitschaft und Serviceorientierung

Welche Anforderungen anspruchsvolle Mandanten an ihren Anwalt stellen und wie deren Mandate zu bearbeiten sind, ist mir aus meiner langjährigen Arbeit in renommierten Wirtschaftskanzleien genau bekannt. Hohe Einsatzbereitschaft, gute Erreichbarkeit und Kommunikation, enge Abstimmung und vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie ein ausgeprägtes Verständnis für die Belange des Mandanten prägen meine Tätigkeit daher in besonderer Weise.

Verfolgung der Mandanteninteressen

Als Instanzanwalt habe ich meine Mandanten regelmäßig umfassend betreut. Dabei habe ich stets das Ziel verfolgt, die Interessen des Mandanten möglichst weitgehend durchzusetzen. Für diesen Erfolg habe ich insbesondere bei der Prozessvertretung des Mandanten in zahlreichen Schriftsätzen, Gerichtsterminen und Vergleichsverhandlungen mit allen – prozess- und materiell-rechtlichen sowie ver­hand­lungs­taktischen – Mitteln gekämpft. Bei meiner Tätigkeit vor dem Bundesgerichtshof geht es daher nicht um die Klärung abstrakter Rechts­fragen, son­dern um die Durchsetzung der Man­danteninteressen.

Sorgfalt und Kreativität

Meine Arbeitsweise zeichnet sich nicht nur durch ungewöhnliche Sorgfalt und Gründlichkeit, sondern auch durch Kreativität und Einfallsreichtum aus. Damit gelingt es mir immer wieder, neue Argu­mente für die Rechtsauffassung des Mandanten zu finden, was gerade in letztinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof für den Erfolg der Prozessvertretung des Mandanten häufig entscheidend ist. Solche Argumente können sich nicht nur aus dem Vorbringen der Parteien und dem sonstigen Inhalt der Akten, sondern auch aus einer schwer auffindbaren Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts oder aus einer unbeachtet gebliebenen Vorschrift beispielsweise des europäischen Rechts ergeben.